Jugendpolitik
Ein zentraler Teil von Jugendpolitik ist natürlich Kinder- und Jugendhilfepolitik. Dieser Bereich deckt aber längst nicht alles ab, was der BDL unter Jugendpolitik versteht. Denn Jugendpolitik umfasst alle politischen Entscheidungen, Prozesse und Felder, die im weitesten Sinne das Leben und die Möglichkeiten von Kindern und Jugendlichen betreffen. D.h. dass Politik immer dann Jugendpolitik ist, wenn Kinder und/oder Jugendliche von ihr direkt, indirekt oder zukünftig betroffen sind. Jugendpolitik ist außerdem das, was Kinder und Jugendliche interessiert, und das, für das sie sich einsetzen. Eine Eingrenzung des Bereichs Jugendpolitik ist deshalb mit dem Anspruch möglichst viele BürgerInnen partizipieren zu lassen nicht vereinbar.
Jugendpolitik ist beim BDL nicht Selbstzweck. Der BDL versteht sich in seinem jugendpolitischen Engagement immer als Vertreter der Interessen von Kindern und Jugendlichen v.a. aus ländlichen Räumen. Im Verband können Kinder und Jugendliche sich ihre Meinungen bilden und sie bündeln. Der BDL wird damit zu einem wichtigen Sprachrohr v.a. für die Kinder und Jugendlichen die noch nicht wählen dürfen und so von den politischen Akteuren oft übersehen werden.
Jugendpolitik findet beim BDL zum einen innerhalb des Verbands statt. In den Ortsgruppen, Landesverbänden und auf Bundesebene, setzen sich die Kinder und Jugendlichen mit politischen Themen und Fragestellungen auseinander und prägen so die verbandliche Position. Das Arbeiten in der demokratischen Struktur des BDL lässt Kinder und Jugendliche schon früh Prozesse verstehen und Möglichkeiten erkennen. Der BDL lässt ihnen Raum sich zu entfalten und sich und ihre Positionen in den Verband einzubringen. Diese Erfahrung unterstützt, dass Kinder und Jugendliche auch als Erwachsenen noch Meinungen vertreten und den politischen Prozess mitgestalten.
Seine jugendpolitischen Positionen trägt der BDL zum anderen nach außen und versucht die Interessen von Kindern und Jugendlichen möglichst erfolgreich zu vertreten. Dazu gehören v.a. Kontakte zu anderen Verbänden und Organisationen, Abgeordneten und Regierungsmitgliedern, aber auch das Einbringen von Positionen in die Medien und den öffentlichen Diskurs. AKTUELL +++ AKTUELL +++ AKTUELL +++ AKTUELL„NEIN zu Rechtsextremismus und Rassismus“Auf der Bundesmitgliederversammlung im April 2008 in Bremen verabschiedete der Bund der Deutschen Landjugend sein Grundsatzpapier zu Rechtsextremismus und Rassismus, denn der BDL lehnt jede Form des Extremismus, insbesondere Rechtsextremismus und Rassismus, entschieden ab. Vielmehr setzt er sich für die Hinführung junger Menschen zu einem toleranten sozialen und kritischen Verhalten gegenüber der demokratischen Gesellschaft und den Mitmenschen ein. Als gesellschaftlich anerkannte und unabhängige Organisation sowie als Akteur in den ländlichen Räumen, sieht der BDL auf Grund seiner Position besondere Chancen und Möglichkeiten die ländlichen Räume gegen rechtsextreme Vereinahmung zu schützen.
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Neufassung des Artikels 84 des GrundgesetzesEnde Mai 2006 bezog der Bund der Deutschen Landjugend Stellung zur geplanten Neufassung des Artikels 84 im Grundgesetz. Die vorliegende Fassung lehnt der größte Jugendverband im ländlichen Raum ab, weil ... Stellungnahme des Bundes der Deutschen Landjugend zur geplanten Neufassung des Art 84 GGDer Bund der Deutschen Landjugend (BDL), die größte Jugendorganisation im ländlichen Raum, lehnt die aktuell vorgeschlagen Neufassung des Art. 84 GG im Rahmen der Föderalismusreform ab.
Durch die Änderung des Art. 84 sollen die Länder von Regelungen, die Verwaltungsbestimmungen und/oder Behördeneinrichtungen betreffen, abweichen können. Diese Abweichungsmöglichkeit kann direkte Konsequenzen für die Kinder- und Jugendhilfe haben.
Nicht ohne Grund ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII) ein Bundesgesetz, für dessen Erhalt auf Bundesebene sich der BDL schon länger stark eingesetzt hat.
Das KJHG auf Bundesebene ist Garant für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, so wie dies Art 72 Abs. 2 GG vorsieht. Ein Wegfall der Regelungskompetenz des Bundes bei diesem wichtigen Politikfeld würde für die Kinder und Jugendlichen in Deutschland zu großen regionalen Unterschieden sowie zu Kinder- und Jugendhilfepolitik nach Kassenlage und zum Wegfall wichtiger bundeseinheitlicher Standards führen.
Das KJHG garantiert als Bundesgesetz deutschlandweit das wichtige Element der Partizipation junger Menschen in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, die partnerschaftliche Zusammenarbeit öffentlicher und freier Träger, Leistungsansprüche, die die Benachteiligung junger Menschen aufgrund von Kassenlagen ausschließt, einheitliche Standards und Jugendpolitik als Querschnittsaufgabe des Bundes.
Eine Neufassung des Art. 84 GG kommt einer Aushöhlung dieser wichtigen Regelungskompetenz des Bundes gleich. Der Vorschlag zur Änderung des Art. 84 GG ermöglicht es nämlich von vielen zentralen Regelungen im SGB VIII abzuweichen.
Der Bund der Deutschen Landjugend sieht deshalb eine große Gefahr, dass Jugendhilfeausschüsse auf kommunaler und auf Landesebene abgeschafft werden. Bereits in der Vergangenheit haben einige Länder versucht sich dieser notwendigen Struktur zu entledigen. Durch die Änderung des Art. 84 GG wird diesen Ländern Tür und Tor geöffnet. Dem erfolgreichen Zusammenwirken der Akteure der Kinder- und Jugendhilfe, Politik und Verwaltung, die sich gemeinsam für das Interesse von Kindern und Jugendlichen einsetzen würde ein Riegel vorgeschoben. Dies entspricht nicht der Notwendigkeit erfolgreiche Politik für Kinder und Jugendliche in unserem Land zu machen, sondern konterkariert dieses Anliegen.
Jugendämter in Ländern und Kommunen mussten in den letzten Jahren starke Einschnitte im Rahmen von Verwaltungsreformen hinnehmen. Schon jetzt wurden viele Jugendämter so verkleinert und auf wenige Kernfunktionen reduziert, dass ihre Aufgabe als Fachbehörde für Kinder und Jugendliche, deren Familien, freie Träger oder Familien-, Jugend- und Vormundschaftsgerichte kaum noch ausreichend zu bewältigen ist.
Um diese und weitere wichtige Aufgaben erfolgreich leisten zu können, muss eine Mindestgröße, Ausstattung und Identifizierbarkeit als Fachbehörde gegeben sein. Der BDL befürchtet, dass durch die Neufassung des Art. 84 GG die Tendenz - die Jugendämter weiter einzuschränken oder gar darauf zu verzichten und damit die notwendigen fachlichen und qualitativen Standards, insbesondere Fachstrukturen zu zerstören - noch verstärkt und v.a. legalisiert würde.
Der BDL hat ein großes Interesse daran die bestehende hohe Qualität in der Kinder- und Jugendhilfe zu erhalten. Diese Qualität wird auch durch Verfahrensbestimmungen gewährleistet, wie z.B. durch die vorgeschriebene Beteiligung in Hilfeplanverfahren, das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, z.B. bei der Ausübung des Schutzauftrags, Datenschutzbestimmungen und individuelle Leistungsansprüche.
Unter dem erheblichen Kostendruck, der auf den meisten Kommunen lastet, können solche wichtigen Qualitätsbestimmungen schnell als teurer Luxus abgeschafft werden. Der BDL jedoch hält das Festhalten an den qualitativen Standards für unbedingt notwendig und fürchtet, dass bei einer Neufassung des Art. 84 GG Kinder und Jugendliche nicht mehr in ihren Bedürfnislagen ernst genommen, sondern v.a. als Kostenfaktor gesehen werden.
Grundsätzlich begrüßt der Bund der Deutschen Landjugend eine Entflechtung von Politikfeldern und bessere Regelung von Zuständigkeiten im föderalen System zu Gunsten von Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit. Dies kann auch Kindern und Jugendlichen zu Gute kommen.
Diese Reformbemühungen dürfen allerdings nicht in Folge von politischen Aushandlungsprozessen die zentralen Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe nebenbei zerstören. Das bundeseinheitliche KJHG ist ein Erfolgsmodell, das nicht durch die Neufassung des Art. 84 GG ausgehöhlt werden darf, um damit obsolet zu werden.
Im Interesse aller Kinder und Jugendlichen in Deutschland fordert der Bund der Deutschen Landjugend die Abgeordneten aller Fraktionen des Deutschen Bundestags dazu auf aus genannten Gründen der vorgelegten Neufassung des Art. 84 GG nicht zuzustimmen.
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